Satzung
des Kreissportbundes Ostprignitz-Ruppin ( OPR ) e.V.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
1. Der Kreissportbund Ostprignitz-Ruppin (OPR) ist der freie und unabhängige Zusammenschluss der gemeinnützigen Sportvereine und Sportgemeinschaften, Sportverbänden und natürlichen Personen sowie dem Kreissportbund dienenden Institutionen im Landkreis Ostprignitz-Ruppin.
2. Der KSB OPR ist in das Vereinsregister mit dem Sitz in Neuruppin eingetragen. Er ist ordentliches Mitglied des LSB Brandenburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Aufgabe des KSB ist die Förderung von Körperkultur und Sport.
2. Im Rahmen des Absatzes 2 geht es dem KSB insbesondere um:
- die Koordinierung der Arbeit und der Interessen der Mitglieder ( § 3)
- die Förderung des Breiten- und Wettkampfsportes einschließlich des Kinder-, Jugend-, Versehrten-, und Frauensportes
- die Förderung des Sportstättenbaus und die Erhaltung und Pflege der vorhandenen Sportstätten
- die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften für alle Bereiche des Sports
- die Förderung der Jugend durch außerschulischen Sport sowie Veranstaltungen zur Erholung durch Sport und Spiel in Kooperation mit dem Verband der "Sportjugend"
- die Interessenvertretung der Mitglieder in der Öffentlichkeit gegenüber den Kommunen, Behörden, Privatpersonen und Einrichtungen sowie den Medien
- die Unterstützung von sozialen und kulturellen Einrichtungen und Vorhaben im Bereich des Sports
- die Erhaltung und dem Schutz der Umwelt sowie ihrer Nutzung zum Sporttreiben
3. Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Organe des KSB (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Der KSB ist parteienabhängig. Er räumt den Angehörigen aller Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
7. Die Organe des KSB führen ihre Geschäfte nach der für sie maßgebenden Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
8. Der KSB unterhält Geschäftsstellen.
§ 3
Mitglieder
1. Dem KSB gehören ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder an.
2. Ordentliches Mitglied kann jeder Verein und die Verbände der Sportarten im Gebiet des Landkreises OPR werden, deren Satzung und Bestreben den im § 2 erläuterten Aufgaben und Grundsätzen des KSB nicht entgegensteht und die die Bestimmungen der Satzungen und Beschlüsse des KSB und dessen Vorstandes anerkennen. Die ordentliche Mitgliedschaft im KSB ist freiwillig. Die ordentlichen Mitglieder müssen im Vereinsregister eingetragen sein.
3. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Zweck und die Bestrebungen des KSB fördern.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die durch Beschluß der Mitgliederversammlung des KSB auf Vorschlag des Vorstandes hierzu ernannt werden. Sie sollen sich um den Sport, besonders im Landkreis OPR verdient gemacht haben.
5. Zur Erfüllung von besonderen Aufgabenstellungen zur Förderung des Breitensports im Landkreis – besonders in den Bereichen Gesundheits- und Rehabilitationssport kann dem Vorstand des KSB eine Abteilung Breitensport angegliedert werden, die auf der Grundlage des § 1(1) dieser Satzung aus natürlichen Personen gebildet wird und auf der Grundlage einer Mitgliedsordnung durch den Vorstand des KSB OPR e.V. mittelbar zu führen ist.
Sie erklärt ihre Mitgliedschaft im LSB Brandenburg.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Zur Aufnahme eines Mitglieds bedarf es eines schriftlichen Antrags unter ausdrücklicher Anerkennung der Satzung des Kreissportbundes OPR e.V.
2. Über Aufnahmeanträge beschließt der Vorstand des KSB, der einen Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.
3. Eine schriftliche Mitteilung über die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antrag stellenden Verein (bzw. der Antrag stellenden Person – sh. §§ 1.1. sowie 3.5.) zuzustellen.
4. Bei Ablehnung durch den Vorstand ist für antragstellende Vereine Berufung an die Mitgliederversammlung des KSB zulässig, die endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet.
§ 5
Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Satzung des KSB das Recht:
- a) in ihren Angelegenheiten, soweit durch sie nicht die Interessen anderer Mitglieder oder des KSB berührt werden, jede ideelle Unterstützung vom KSB zu beanspruchen und zu erhalten.
- b) an den Mitteln, die der KSB zur Förderung des Sports erhält, beteiligt zu werden.
- c) die Einrichtungen des KSB zu benutzen und sich in Fragen der Verwaltung, der Organisation und der sportlichen Einrichtungen beraten zu lassen.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
- a) Die registrierten Vereine und Sportgemeinschaften erhalten für die ersten 100 Einzelmitglieder 1 Stimme und darüber hinaus für weitere jeweils angefangene 300 Mitglieder eine weitere Stimme.
- b) Die Verbände der Sportarten erhalten für die ersten 500 Einzelmitglieder 1 Stimme und darüber hinaus weitere angefangene 1000 Mitglieder eine weitere Stimme.Das Stimmrecht der Mitglieder errechnet sich nach der Bestandserhebung zum 01.01. des laufenden Jahres.
3. Die Mitglieder des Vorstandes des KSB haben Sitz und je eine nicht übertragbare Stimme.
4. Nicht stimmberechtigt sind die Mitglieder des Beschwerdeausschusses, Ehrenmitglieder sowie natürliche Personen nach § 1, Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 5.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit entsprechend der Satzung und den Grundsätzen und Beschlüssen des KSB durchzuführen und sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben von Körperkultur und Sport einzusetzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge und Umlagen zu zahlen. Der KSB ist berechtigt, die Meldungen der Mitglieder zu prüfen.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- 1. Austritt
Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des KSB zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erklärt werden. - 2. Auflösung
Beschließt ein Mitglied seine Auflösung, hat es bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres seine Verpflichtungen gegenüber dem KSB zu erfüllen. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegen den KSB. - 3. Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich gegen den KSB, seinen Zweck, seine Grundsätze und Aufgaben sowie sein Ansehen richtet und den Belangen des organisierten Sports Schaden zufügt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. - 4. Tod des Ehrenmitgliedes.
§ 8
Die Organe des KSB
- 1. die Mitgliederversammlung
- 2. der Vorstand
- 3. die Vollversammlung und der Vorstand der Sportjugend
- 4. der Beschwerdeausschuß
§ 9
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal und zwar spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres zusammen. Sie ist vom Vorstand schriftlich und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Termin einzuberufen.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können der Vorstand, jedes Mitglied (§ 3) und die Vollversammlung der "Sportjugend" stellen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen jeweils 6 Wochen, alle sonstigen Anträge spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Die Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß der Behandlung zustimmen.
3. Anträge, die nicht fristgemäß eingereicht wurden, sondern später gestellt werden, können nur als Dringlichkeitsanträge zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der vertretenen Stimmen.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer (§ 15)
- b) die satzungsgemäße Entlastung und Wahl des Vorstandes (§ 10)
- c) die Bestätigung des Vorstandsmitgliedes Vorsitzender der "Sportjugend"
- d) die Wahl des Beschwerdeausschusses (§ 13) und der Kassenprüfer
- e) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§10 Abs.6)
- f) die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Höhe der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- g) Satzungsänderungen
- h) die Beschlußfassung über Anträge
- i) die Entscheidung über die Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes gemäß(§ 4 Abs. 2)
- j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- k) die Auflösung des KSB
5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu führen und den Mitgliedern binnen 6 Wochen zuzustellen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der von der Versammlung zu Beginn zu bestimmen ist, zu unterzeichnen.
7. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der in der Mitgliederversammlung Stimmberechtigten ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe des zu behandelnden Gegenstandes einzuberufen.
§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- a) dem Vorsitzenden
- b) dem stellv. Vorsitzenden
- c) dem Schatzmeister
- d) dem Vorsitzenden der Sportjugend
- e) und bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus.
- 1. Vorsitzende/r
- 2. Stellv. Vorsitzende/r
- 3. Schatzmeister/in
3. Der Vorsitzende der Sportjugend wird in der Vollversammlung der Sportjugend gewählt. Alle übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt für die Dauer von 3 Jahren. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
4. Zum Mitglied des Vorstandes kann gewählt werden, wer unmittelbar oder durch Zugehörigkeit zu einem Verein mittelbar einem der Mitglieder des KSB angehört. Hauptamtliche und nebenamtliche Mitarbeiter sind für ein Amt nicht wählbar.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu wählen, sofern nicht einstimmig anders beschlossen wird.
6. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Nachfolgend ist gewählt, auf den die folgend meisten Stimmen abgegeben sind.
7. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt, so beruft der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die endgültige Nachfolge durch Wahl.
9. Gerichtlich und außergerichtlich wird der KSB im Sinne des ZGB (BGB § 26) durch drei Mitglieder des Vorstandes - den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten. Wie im BGB festgelegt, erfolgt die Vertretungsberechtigung durch mindestens zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes.
10. Der Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung des Vorstandes, sofern hierfür nicht Beschlüsse des Vorstandes vorliegen. Er leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied damit beauftragen.
11. Der Vorstand führt den KSB, vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Organe und koordiniert deren Tätigkeit. Er legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht und den Entwurf des Haushaltsplanes vor.
12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist, nach nochmaliger Ladung, der Vorstand mit dem dann anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
13. Der Vorstand kann bei bedarf Ausschüsse einsetzen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden aus den Mitgliedern des KSB gewählt.
14. Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein im Rahmen ihrer Geschäftsführung wird auf Vorsatz begrenzt. Beweispflichtig hierfür ist der Verein.
15. Vorstandsarbeit ist grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeit. Der Vorstand kann jedoch nach Haushaltslage eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) im Sinne des § 3 Nr. 26 A Einkommenssteuergesetz (EStG) beschließen.
§ 11
Bestellung von Mitarbeitern
Der Vorstand bestellt Geschäftsführer und stellt hauptamtliche und nebenamtliche Mitarbeiter ein.
§ 12
Die Sportjugend
1. Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des KSB. Sie führt sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
2. Die Sportjugend gibt sich eine eigene Ordnung (Jugendordnung).
3. Die Zusammensetzung der Vollversammlung und des Vorstandes sowie deren Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung.
§ 13
Der Beschwerdeausschuß
1. Der Beschwerdeausschuß entscheidet in Fällen, in denen seine Zuständigkeit von einzelnen Mitgliedern zur Entscheidung von zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten vereinbart ist.
2. Der Beschwerdeausschuß ist unabhängig von Weisungen des KSB und seiner Organe nicht unterworfen. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 3 Beisitzern.
3. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes des KSB oder Mitarbeiter im Sinne des § 11 sein.
§ 14
Wirtschaftsprüfung
Der Jahresabschluß wird jährlich durch unabhängige Prüfer vorgenommen. Der Prüfungsbericht ist den Kassenprüfern vor Fertigung ihres Berichtes (§ 15 Abs. 3) zuzustellen. Darüber hinaus ist er den Mitgliedern zur Mitgliederversammlung zu übergeben.
§ 15
Die Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer einer Wahlperiode drei Kassenprüfer.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Buchführung des KSB im Laufe des Geschäftsjahres mehrfach zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf deren Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit.
3. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung.
§ 16
Haftungsbeschluß
Der KSB haftet nicht für Schäden und Verluste, die anlässlich von Tagungen, Veranstaltungen, Übungen oder Lehrstunden entstehen. Auch aus Entscheidungen der Organe des KSB können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.
§ 17
Auflösung des KSB
1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den LSB Brandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen fällt dem LSB Brandenburg zu, der es unmittelbar gemeinnützig nach Maßgabe der in § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des KSB am 04.12.1993 beschlossen worden.
Geändert auf Beschluß der Mitgliederversammlung am 09.03.1996.
Geändert auf Beschluß der Mitgliederversammlung am 07.03.1998.
Geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 13.03.2010.
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