Richtlinien zur Förderung des Sports im Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin gewährt den Antragsberechtigten auf der Grundlage von Art. 35 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20.08.1992 in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit dem Gesetz zur Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz-SportFG) vom 10.12.1992 in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen zur Förderung des Sports im Rahmen der

Präambel

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin sieht in der Unterstützung des Sports einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit seiner Bevölkerung, zur Erziehung und Bildung des Menschen und zur Gestaltung einer sinnvollen Freizeit. Er ist daher bestrebt, im Rahmen seiner ihm zur Verfügung stehenden Mittel alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine wirksame Hilfe für den Sport und für alle ihm dienenden Aktivitäten und Initiativen zu ermöglichen.

Die Sportförderung des Landkreises soll auf der Grundlage des Sportfördergesetzes des Landes Brandenburg so gestaltet werden, dass allen Einwohnern den Möglichkeiten entsprechend Voraussetzungen geschaffen werden, sich aufgrund ihrer Neigungen und Fähigkeiten sportlich zu betätigen. Es ist eine freie und eigenverantwortliche Sportausübung zu gewährleisten.

Die Sportförderung des Landkreises soll die gewachsene Struktur des organisierten Sportes in den Vereinen, Kreisfachverbänden und dem Kreissportbund in besonderer Weise fördern.

Der Landkreis sieht im Kinder- und Jugendsport eine wesentliche Grundlage für eine wirksame Persönlichkeitsbildung und –erziehung. Sein besonderes Interesse gilt dem Auf- und Ausbau von Leistungs- und Neigungsgruppen sowie der Unterstützung schul- und jugendsportlicher Veranstaltungen.

Einen besonderen Platz in der Sportförderung nimmt die sportliche Betätigung für Menschen mit Behinderungen und der Seniorensport ein. Für die betroffenen Personengruppen liegt der Wert körperlicher Betätigung nicht nur in der Erholung und Entspannung, sondern auch vor allem in der Therapie, Rehabilitation, Integration und Erhöhung des Selbstwertgefühls. Der Landkreis sieht es daher als wichtige Aufgabe an, Menschen mit Behinderungen und älteren Mitbürgern den Zugang und die Teilnahme an entsprechenden sportlichen Übungsveranstaltungen zu ermöglichen und zu erleichtern.

Die regelmäßige Anleitung und Betreuung von Kinder-, Jugend- und Seniorensportgruppen sowie von Menschen mit Behinderungen ist von besonderer Bedeutung. Aus diesem Grund liegt in der Unterstützung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ein besonderer Schwerpunkt der kreislichen Sportförderung.

Allgemeine Voraussetzungen

1. Zuwendungsempfänger:

  • a) gemeinnützige Vereine zum Zwecke der sportlichen Betätigung und Sportverbände, Kreissportbund OPR
  • b) gemeinnützig tätige Selbsthilfegruppen zum Zwecke der sportlichen Betätigung, die ihren Sitz im Landkreis Ostprignitz-Ruppin haben.

2. Anwendungsgebiete / Richtlinien

gefördert werden:

  • I. Trainer/Übungsleiter
  • II. Wettkampfkosten
  • III. Sportveranstaltung mit besonderer Bedeutung
  • IV. Sportgeräte und –material
  • V. Sportstätten
  • VI. Projekte mit Modellcharakter
  • VII. Sportlerehrungen
  • VIII. Satzungsgemäße Zwecke des Kreissportbundes und der Kreisfachverbände
  • IX. Sportförderung in besonderen Fällen

3. Grundlagen des Verfahrens

Der Antrag auf eine Förderung ist vor Beginn einer Maßnahme schriftlich unter Nutzung der entsprechenden Formblätter zu stellen. Der Antrag kann formlos erfolgen, wenn alle im Formblatt geforderten Angaben enthalten sind. Voraussetzung für die Bewilligung von Zuschüssen ist das Vorliegen des Verwendungsnachweises für alle Maßnahmen, die aus Mitteln der Sportförderung gefördert wurden.

Die jährlich zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden in der Haushaltssatzung des Landkreises festgeschrieben. Zuwendungen werden aus dem Kreishaushalt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt, deren Bereitstellung unter dem Vorbehalt einer geordneten Haushaltswirtschaft steht.

Es steht im Ermessen des Landkreises, ob und mit welcher Finanzierungsart sowie in welcher Höhe eine Zuwendung gewährt wird. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuß besteht nicht. Aus einer einmal gewährten Förderung kann kein Anspruch auf eine dauerhafte Förderung abgeleitet werden.

Über die Höhe der Fördermittel erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bewilligungsbescheid durch den Landkreis Ostprignitz-Ruppin.

4. Höhe der Zuschüsse

Die einzelnen Richtlinien bestimmen, bis zu welcher Höhe und in welcher Form Fördermittel gewährt werden können.

Die Förderung erfolgt in Form von:

  • Festbetragsfinanzierung
  • Anteilsfinanzierung oder
  • Vollfinanzierung

In der Regel wird eine Anteilsfinanzierung als Hilfe zur Selbsthilfe auf der Grundlage des Sparsamkeitsprinzips gewährt. Die Gesamtfinanzierung der einzelnen Maßnahme muss nachweislich gesichert sein. Soweit Zuschüsse Dritter (z. B. Bund, Land, Landessportbund) zu erwarten sind, müssen diese vorrangig beantragt und in Anspruch genommen werden. Die endgültige Höhe eines Förderbetrages richtet sich nach den vorhandenen Haushaltsmitteln.

5. Verfahrensweise

Die Bewilligungsbehörde verfährt bzgl. der Vergabe der für die Förderung des Sportes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gemäß der Festlegungen zu den einzelnen Anwendungsgebieten. Zu der Aufteilung der Haushaltsmittel auf die jeweiligen Anwendungsgebiete gibt der Schul-, Kultur- und Sportausschuss auf Grundlage eines Vorschlages der Verwaltung eine Empfehlung ab. Der Kreisausschuss entscheidet über die Verteilung der Mittel auf die Anwendungsgebiete ab einer Höhe von 75.000,00 EUR. Bis zu diesem Betrag entscheidet der Landrat.

6. Verwendungsnachweis

Die bewilligten Fördermittel sind nur für den bestätigten Zweck einzusetzen. Eine Änderung des Verwendungszwecks ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig. Anderenfalls ist der Zuschuß zurückzuzahlen.

Bei längerfristigen Vorhaben kann die Förderung in Teilbeträgen abgerufen werden. Die weitere Auszahlung wird in der Regel davon abhängig gemacht, dass immer für bereits abgerufene Teilbeträge ein Zwischennachweis vorgelegt wird.

Die in den einzelnen Anwendungsgebieten geforderten Belege sind in der geförderten Höhe im Original und darüber hinaus als Kopie vorzulegen. Nach Prüfung werden die Originale zurückgegeben und sind in den Unterlagen der Zuwendungsempfänger 5 Jahre aufzubewahren sowie auf Anforderung erneut vorzulegen. Die Frist beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises. Der Abrechnungszeitraum wird im Bewilligungsbescheid abhängig von der Maßnahme und seiner Dauer mitgeteilt. Belege dürfen nur einmal als Nachweis verwendet werden.

Es kommen die Allgemeinen Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfGBbg für die Zuwendungen zur institutionellen Förderung, zur Projektförderung und zur Projektförderung von Baumaßnahmen (siehe Anlagen 1, 2 und 3) zur Anwendung. Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen hinaus werden je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des Einzelfalles unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit die besonderen Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid geregelt.

7. Widerruf der Bewilligung

Die Bewilligung kann widerrufen und der Zuschuß unverzüglich zurückgefordert werden, wenn der Empfänger die Mittel zweckentfremdet verwendet hat, eine Änderung des Verwendungszwecks ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorgenommen hat oder der Verwendungsnachweis nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt wird.

8. Inkrafttreten

Die „Richtlinien zur Förderung des Sports im Landkreis Ostprignitz-Ruppin" treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

Die „Richtlinien zur Förderung des Sports im Landkreis Ostprignitz-Ruppin“ vom 1. Januar 2004 treten hiermit außer Kraft.


Anwendungsgebiet I Trainer / Übungsleiter

Anwendungsgebiet II Wettkampfkosten

Anwendungsgebiet III Sportveranstaltung mit besonderer Bedeutung

Anwendungsgebiet IV Sportgeräte und –material

Anwendungsgebiet V Sportstättennutzung

Anwendungsgebiet VI Projekte mit Modellcharakter

Anwendungsgebiet VII Sportlerehrung

Anwendungsgebiet VIII Satzungsgemäße Zwecke des Kreissportbundes und der Kreisfachverbände

Anwendungsgebiet IX Sportförderung in besonderen Fällen

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